Zahlungs- und Lieferbedingungen
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Klägers oder der Sitz seiner zuständigen Fach- und Kartellorganisation. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
3. Vertragseinheit
Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
4.1 Lieferung
Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkauf nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Die Lieferung wird dem Käufer eine Versandkostenpauschale in Höhe von 6,50 € berechnet. Die Pauschale wird einmalig berechnet und bei Nachlieferung nicht erhoben.
4.2 Versand
Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers. Beanstandungen oder gerichtliche Maßnahmen gegenüber Beförderungsunternehmen oder Versicherungen sind daher Sache des Käufers.
5. Nachlieferungsfrist
Will der Käufer für verspätete Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Absatz 1Satz2 Vertragserfüllung verlangt. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
6. Höhere Gewalt, Behördliche Eingriffe
Sollte aus Gründen höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände- z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – der Verkäufer und/oder sein Vorlieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert sein, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, jedoch mindestens um 2 Monate. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Ersatz- und Schadensersatzansprüche herleiten. Der vereinbarte Preis basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Exporttaxen. Fracht- und Versicherungsraten einschließlich Surcharge und Kriegsrisiko, Zölle und Abgaben jeder Art, Mindestpreisregelungen etc. Der Verkäufer der preisbasierende Faktoren eintreten, diese an den Käufer weiterzubelasten. Der Käufer seinerseits ist jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sich der Verkaufspreis um mehr als 5% erhöhen würde. Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Ersatz- und Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, auf Anforderung mitzuteilen, ob er seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will.
7. Mängelrüge
Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware und nicht erkennbare Mängel müssen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware gerügt werden. Handelsübliche oder geringe, technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden.
8. Zahlung
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, sind Rechnungen, vom Tage der Ausstellung an, wie folgt zahlbar:
Innerhalb von 10 Tagen 4% Skonto.
11.-30. Tag 2% Skonto, 30.-60. Tag netto oder Bankeinzug sofort 5% Skonto.
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber akzeptiert. Der Käufer hat sämtliche Scheck- und Wechselkosten zu tragen. Wechselzahlungen des Käufers gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Käufer eingelöst ist.
9. Zahlungsverzug
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3% Bundesbankdiskont berechnet. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeiträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Bleibt der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine Verschlechterung ein, so werden noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig und der Verkäufer kann für die sämtliche noch ausstehende Lieferungen bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Auch kann der Verkäufer, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf, sofort Schadenersatz verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. Diese Rechte erlöschen nicht, wenn der Käufer die rückständige Schuld später bezahlt. Nach Abschluss des Vertrages kann der Verkäufer jederzeit vom Vertrage zurücktreten oder bare Zahlungen vor Ablieferung der Ware verlangen, wenn beim Verkäufer eine nach seiner Ansicht ungünstige Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Käufer eingeht; für bereits gelieferte Ware kann der Verkäufer in einem solchen Falle jederzeit, also auch vor Fälligkeit oder wenn zahlungshalber Wechsel gegeben sind, bare Zahlung verlangen.
10. Zahlungsweise
Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giroüberweisung. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger rechnu8ngsbeträge sind unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Die Forderung des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers auf dem Geschäftsverhältnis an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer bekanntzugeben und dem Verkäufer sämtliche notwendigen Fakten zur Einziehung der abgetreten Forderungen bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung auch nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
12. Wirksamkeitsklausel
Sollten einige Klauseln dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Es gilt deutsches Recht.
13. Die Ware soweit die durch Weiterverkauf erlösten Gelder und entstehenden Forderungen in Höhe des Faktorenbetrages bleiben bis zur ständigen Bezahlung der Rechnung unser Eigentum. Lieferung nur mit verlängertem Eigentumsbehalt. Reklamationen müssen14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich angemeldet werden. Die hier genannten Lieferzeiten sind unverbindlich. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt auch solche durch verzögerten Importeingang, hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Retouren muss der Käufer vor Versand dem Verkäufer schriftlich anmelden. Als Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und das Mahnverfahren gilt Bocholt als vereinbarter Gerichtsstand.
Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum.
Gerichtsstand für beide Teile Bocholt